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Haftungsausschluss Geräte-Verleih

Die Nutzung der vom Landratsamt ausgeliehenen Geräte erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko sowie unter Beachtung nachfolgender Verleihbedingungen:

  • Die Geräte werden ausschließlich für Ausbildungs- und Übungszwecke genutzt. Eine Nutzung zu anderen Zwecken (privat oder gewerblich) ist unzulässig.
  • Eine Ausleihe ist nur an Feuerwehren, Ausbilder der Feuerwehr sowie an Hilfsorganisationen (z.B. THW, DRK, JUH etc.) möglich.
  • Die Geräte sind pfleglich zu behandeln, insbesondere gegen Diebstahl und unbefugte Verwendung durch Dritte zu schützen.
  • Bei Schäden an den verliehenen Gegenständen, die durch schuldhaftes Verhalten des Entleihers oder der Personen, für die er einzustehen hat entstehen, haftet der Entleiher. Gleiches gilt, wenn ausgeliehene Geräte mangels ausreichender Sicherheitsvorkehrungen beim Entleiher abhandenkommen oder zerstört werden.
  • Alle aufgetretenen Schäden sind bei Rückgabe der Geräte mitzuteilen. Das Landratsamt übernimmt keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit der verliehenen Geräte, insbesondere übernimmt das Landratsamt keine Haftung für durch die Nutzung entstehende Schäden.
  • Eventuelle Sonderregelungen, die über die hier festgelegten Bedingungen hinausgehen, müssen auf dem Verleihschein schriftlich festgehalten werden.
  • Bei Abholung der Geräte werden diese Bedingungen durch Unterschrift auf dem Verleihschein anerkannt.
  • Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich gereinigt und trocken, direkt an den Verleiher (FTZ Vogtlandkreis).
  • Eine unmittelbare Weitergabe seitens des Entleihers an Dritte ist nur mit Einverständnis des Verleihers (vertreten durch einen Mitarbeiter des FTZ – Tel.: 03741 300 - 4410) möglich.
  • Des Weiteren verzichtet der Entleiher soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich auf sämtliche Ansprüche – gleich welcher Art – aus Schadensfällen, Verletzungen oder Folgeschädigungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung eintreten könnten.
  • Der Verzicht gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Mitarbeitern des Landratsamts beruhen.
  • Der Verleiher nimmt diesen Verzicht an.